Satzung
SATZUNG
des Berufsverbandes der Heilpraktiker e.V.
Nordrhein-Westfalen
Die demokratischen Heilpraktiker des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich zur Wahrung ihrer Berufsinteressen auf der Grundlage folgender Satzung zu einer Berufsorganisation zusammengeschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen »Berufsverband der Heilpraktiker e. V. Nordrhein-Westfalen« und ist als Verein im Vereinsregister einzutragen.
Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Die Verwaltung kann auch an einem anderen Ort des Vereinsgebietes geführt werden.
Für alle sich aus der Satzung ergebenden Klagen ist ein Gerichtsstand in Düsseldorf oder an dem Orte begründet, wo die Verwaltung geführt wird.
§ 2 Zweck
- Der Berufsverband der Heilpraktiker e. V. vertritt die beruflichen Interessen aller ihm angeschlossenen Heilpraktiker. Er schließt die Heilpraktiker zu gemeinsamer Arbeit zum Wohle der Kranken wie zur Förderung der Volksgesundheit durch Schutz, Erhaltung und Förderung der naturgemäßen Heilverfahren zusammen.
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Er hat insbesondere die Aufgabe:
- alle behördlich zugelassenen Heilpraktiker zu einer Arbeits- und Interessengemeinschaft zusammenzuschließen.
- die Wahrnehmung und Vertretung aller Heilpraktikerbelange bei den zuständigen Behörden und Regierungsstellen.
- durch Bildung von örtlichen Bezirksgruppen die berufliche Fachfortbildung zu fördern und durchzuführen.
- Der Verband ist im Rahmen seiner Zwecke befugt, für seine Mitglieder Einrichtungen zu unterhalten und Verträge abzuschließen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen; alle Unternehmungen des Verbandes sind auf gemeinnütziger Grundlage zu führen.
- Der Verband als solcher lehnt jede politische und konfessionelle Betätigung ab.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Verbandes kann nur sein, wer nach dem jeweils geltenden staatlichen Recht zulässigerweise die Heilkunde ohne Bestallung berufsmäßig ausüben darf.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen unter Vorlage der Unterlagen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft ergibt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird durch den Berufsverband schriftlich bestätigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tode.
- durch freiwillige Beendigung der Berufsausübung (vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5).
- durch freiwilligen Austritt, der nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres der Verbandsgeschäftsstelle gegenüber durch eingeschriebenen Brief erklärt werden kann.
- durch endgültigen Verlust der Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 3, Abs. 1).
- durch Ausschluß aus dem Berufsverband. Der Ausschluß kann nur wegen Verletzung der Berufspflichten, standesunwürdigen Verhaltens oder groben Verstoßes gegen die Interessen des Verbandes durch einstimmigen Beschluß des gesamten Vorstandes erfolgen. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung etwa rückständiger Beiträge.
§ 5 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder des Verbandes können Heilpraktiker werden, die ihren Beruf insbesondere infolge ihres Alters nicht mehr ausüben, wenn die Beendigung der Berufsausübung nicht aus unehrenhaften Beweggründen erfolgt; ferner solche Personen, die sich zulässigerweise auf die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vorbereiten.
Die außerordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beitrag und werden von dem Verband gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung betreut. Sie haben Stimmrecht. Weitere Rechte und Pflichten stehen ihnen in Verbands- und Bezirksversammlungen nicht zu, insbesondere sind sie nicht wählbar.
§ 6 Rechte
Die Mitglieder haben das Recht auf bestimmungsmäßige Benutzung aller Einrichtungen des Verbandes und Anspruch auf Betreuung im Rahmen des Verbandszweckes.
§ 7 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig; er kann in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Organe
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Revisoren
- die Bezirksverbände
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand des Berufsverbandes besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- zwei Beisitzern
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt. Die Wahl kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch Akklamation getätigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- Der Vorsitzende führt zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Vereins im Rahmen von Satzung und Beschlüssen der Vereinsorgane. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Der Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für den Verband wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und vom Vorsitzenden oder bei dessen Behinderung von seinem Stellvertreter und einem Beisitzer unterzeichnet sind.
- Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Tatsächlich gehabte Barauslagen und Spesen werden den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der dafür vorgesehenen Mittel ersetzt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Berufsverbandes erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangt.
Der Vorstand bestimmt Versammlungsort und -zeit. Versammlungsort und -zeit sollen so gewählt werden, daß die Mitgliederversammlung von allen Mitgliedern möglichst leicht besucht werden kann. Die Tagesordnung ist mit dem Termin der Versammlung 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen sind geheim. Sie können aber auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch Akklamation getätigt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere den Rechenschafts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die satzungsgemäßen Wahlen vorzunehmen. Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, die spätestens zwei Wochen vor dem Termin derselben schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen müssen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden beurkundet vom Vorsitzenden unter Gegenzeichnung der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Revisoren
Die Wirtschaftsführung des gesamten Verbandes wird durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre bestimmte Revisoren überwacht, die sämtliche Bücher und Belege des Verbandes jederzeit prüfen und einsehen können. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Revisoren sind befugt, im Falle, daß sie Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung feststellen, von sich aus eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ihr einen Bericht über die Feststellungen vorzulegen. Dieser Bericht muß dem Vorstand 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung seine Stellungnahme zu den Feststellungen der Revisoren unterbreiten.
§ 12 Bezirksverbände
Jedes Verbandsmitglied soll dem örtlich zuständigen Bezirksverband angehören. In Ausnahmefällen können auch Einzelmitglieder geführt werden. Die Bereiche der Bezirksverbände und ihre Neubildung bestimmt der Vorstand. Die Bezirksverbände sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebildet werden.
Den örtlichen Bezirksverbänden obliegt die Durchführung der in § 2, Ziffer 2 c angeführten regelmäßigen Fachfortbildungen, während die medizinal- und verbandspolitischen Interessen der Mitglieder durch den Gesamtverband vertreten werden.
Die Geschäfte der Bezirksverbände werden durch deren Vorstände versehen.
Die Wahl der Bezirksvorstände erfolgt auf 4 Jahre durch die örtliche Mitgliederversammlung in geheimer Wahl. Die Wahl kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch durch Akklamation getätigt werden.
Die Bezirksverbände sollen monatlich, mindestens aber vierteljährlich eine Fachfortbildung abhalten. Im Interesse des Berufsstandes sind die Mitglieder verpflichtet, an diesen Fachfortbildungen teilzunehmen. Die Vorstandsmitglieder des Gesamtverbandes haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und auf ihnen jederzeit das Wort zu ergreifen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderung
Die Verbandssatzung kann von einer Mitgliederversammlung nur abgeändert werden, wenn dieses als Gegenstand der Verhandlung 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt ist und eine Mehrheit von drei Vierteln der zu der Versammlung erschienenen Mitglieder die Satzungsänderung beschließt.
§ 15 Änderung des Verbandszweckes und Auflösung des Verbandes
Zur Änderung des Zweckes des Verbandes und zur Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder des Verbandes erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Stand 02.2026